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AGB
AGB
  1. GELTUNG
Soweit nicht ausdrücklich gegenteiliges vereinbart wurde, gelten diese, unserem Vertragspartner bekannt gegebenen, Bedingungen.
Unser Vertragspartner stimmt zu, dass auch im Fall der Verwendung von AGB durch ihn unsere Bedingungen Anwendung finden, wenn nicht ausdrücklich schriftlich Gegenteiliges vereinbart wird.

  1. ANGEBOTE
Alle Angebote sind freibleibend und Unverbindlich.

  1. TECHNISCHE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN
Die Errechnung der für die Preisermittlung relevanten Maße ergibt sich aus den handelsüblichen Gepflogenheiten.
Für Verglasungen von Fenstern und Fensterwänden, Trennwänden, Dachverglasungen sowie Wandverkleidungen etc. aus Glas gelten die
Bestimmungen aus den geltenden Normen und Verglasungsrichtlinien.
Lieferungen erfolgen in handelsüblicher Qualität.
Die von den Lieferwerten beanspruchten Toleranzen hinsichtlich der Dicke, sonstiger Maße sowie der
Fehler, Farb- und Strukturunterschiede usw. gelten auch vom Auftraggeber als genehmigt.
Für Auftraggeber gilt, dass der Unternehmer eine von ihm zu erbringende Leistung einseitig ändern oder von ihr abweichen kann, wenn dem Verbraucher diese Änderung beziehungsweise Abweichung zumutbar ist, besonders weil sie geringfügig und sachlich gerechtfertigt ist,
sofern dies mit dem Auftraggeber im Einzelnen ausgehandelt wurde.
Hingewiesen wird darauf, dass Unterschiede in Farbton und Struktur bei Flachglas produktionsbedingt sind.
Sie können insbesondere bei Nachlieferungen und Reparaturen nicht ausgeschlossen werden und stellen daher keinen Mangel dar.
Für Beigestellte Ware wird keine Haftung übernommen.
Bei Folierungen sind Staubeinschlüsse möglich und stellen somit keinen Reklamationsgrund dar.
Abweichungen bei den Farben der Folien, auch Bedruckte können nicht Ausgeschlossen werden.
Teilmattierungen können von Skizzen oder Vorlagen abweichen und gelten als toleriert.
Die Ware muss vor Weiterverarbeitung kontrolliert werden. Folgekosten werden unsererseits nicht übernommen.
Power Clear Beschichtungen dienen vorwiegend zur erleichternden Reinigung der behandelten Oberflächen.

  1. PREIS
Die Preise gelten, wenn nicht ausdrücklich Gegenteiliges vereinbart wurde, ab Betrieb ohne Verpackung, ohne Versicherung und
Versandkosten.
Sämtliche Preise verstehen sich ohne Mehrwertsteuer.
Alle Preisangaben erfolgen unverbindlich.
Zur Berechnung kommt der am Tag der Lieferung gültige Tagespreis, wenn nicht ausdrücklich etwas anderes schriftlich vereinbart wurde.

  1. GEWÄHRLEISTUNG, UNTERSUCHUNGS-UND RÜGEPFLICHT
Der Auftragnehmer erfüllt Gewährleistungsansprüche des Kunden bei Vorliegen eines behebbaren Mangels
nach seiner Wahl entweder durch Austausch, durch Reparatur innerhalb angemessener Frist oder durch Preisminderung.
Die Ware ist nach der Ablieferung unverzüglich zu untersuchen.
Dabei festgestellte Mängel sind dem Auftragnehmer ab Lieferung unter Bekanntgabe von Art und Umfang des Mangels bekannt zugeben.
Verdeckte Mängel sind unverzüglich, längsten aber binnen 3 Werktagen nach ihrer Entdeckung zu rügen.
Wird eine Mängelrüge nicht oder nicht rechtzeitig erhoben, so gilt die Ware als genehmigt.
Glasbruch ist von der Gewährleistung ausgeschlossen.
Die Gewährleistung erlischt mit Verarbeitung oder Veränderung des Liefergegenstandes durch den Auftraggeber oder durch Dritte.
Ansprüche des Kunden, die auf Behebung des Mangels zielen, können erst geltend gemacht werden,
wenn der Auftragnehmer mit der Erfüllung der Gewährleistungsansprüche trotz Setzung einer angemessenen Nachfrist in Verzug geraten ist.
Die Zahlungsverpflichtung des Kunden wird durch die Mängelrüge nicht berührt.

  1. AUFTRÄGE
Aufträge, ob mündlich oder schriftlich erteilt, gelten erst dann als angenommen, wenn sie schriftlich von uns bestätigt sind.
Der Inhalt dieser Bestätigung ist für die Geschäftsabwiklung allein maßgebend.
Die Erledigung vorliegender oder eingehender Aufträge bleibt aber auch ohne vorheriger Bestätigung zu diesen Bedingungen vorbehalten.
Die in sonstigen Informationsschriften enthaltenen Angaben sowie sonstige schriftliche Äußerungen sind nur maßgeblich, wenn in der Auftragsbestätigung ausdrücklich auf sie Bezug genommen wird.
Falls Vorauszahlungen vereinbart sind, gilt ein Auftrag erst zum Zeitpunkt des Einganges auf unser Geschäftskonto als angenommen.

  1. BESCHAFFENHEIT DER WARE
Lieferungen erfolgen in handelsüblicher Qualität. Die von unseren Vorlieferanten beanspruchten Toleranzen hinsichtlich beschaffenheit der Oberflächen, Dicke, sonstiger Maße sowie der Fehler usw. werden auch von uns in Anspruch genommen und akzeptiert der Empfänger diese Einschränkungen.

  1. SCHADENERSATZ
Sämtliche Schadenersatzansprüche sind in Fällen leichter Fahrlässigkeit ausgeschlossen.
Wir haften für Schäden außerhalb des Anwendungsbereich des Produkthaftungsgestzes nur,
sofern uns Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit nachgewiesen wird, im Rahmen er gesetzlichen Vorschriften.
Das Vorliegen grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz hat der Geschädigte zu beweisen.
Der Ersatz von Folgeschäden, reinen Vermögensschäden, des entgangenen Gewinns, nicht erzielter Ersparnisse, Zinsverlusten und von Schäden aus Ansprüchen Dritter gegen den Käufer sind ausgeschlossen.
Ansprüche aus verspäteter Lieferung sind ebenso ausgeschlossen.


  1. EIGENTUMSVORBEHALT
Bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises einschl. aller Nebenforderungen bleibt die Ware gleich in welchem Zustand uneingeschränktes Eigentum des Auftragnehmers, auch dann, wenn sie im Betrieb des Auftraggebers bearbeitet oder verwendet wird. Der Auftraggeber darf die ihm gelieferte Ware bis zur vollständigen Bezahlung weder verpfänden noch zur Sicherheit übereignen. Im Falle einer vom Auftragnehmer genehmigten Veräußerung der im Vorbehaltseigentum stehenden Ware erklärt der Auftraggeber, seine Forderung gegen den Erwerber an den Auftragnehmer abzutreten, einen entsprechenden Buchvermerk samt Eintragung in die offene Postenliste vorzunehmen und den Auftragnehmer umgehend von der Veräußerung zu verständigen.


  1. LIEFERZEIT / ÜBERNAHME
Angaben über Lieferzeiten sind stets unverbindlich. Der Auftragnehmer ist berechtigt, Teil- oder Vorlieferungen durchzuführen und zu verrechnen.
Schadenersatzansprüche, Verzugsstrafen oder dergleichen aus angeblich verspäteter Lieferung sind ausgeschlossen.
Wir sind überdiss ausdrücklich von der Einhaltung einer Frist oder Lieferverpflichtung ohne Gegenansprüche befreit, wenn die liefernde Industrie Befreiungsgründe nach deren Verkaufsbedingungen geltend machen kann.
Lieferungsmöglichkeit bleibt vorbehalten.
Die Arbeiten sind ab Fertigstellung zu übernehmen. Erfolgt keine formale Übernahme, gelten mangels berechtigter Einwände des Auftraggebers die Arbeiten als übernommen, wenn dem Auftraggeber die Fertigstellung angezeigt wurde oder aufgrund der Umstände des Falles dem Auftraggebers bekannt sein musste.
Nach Übernahme der Leistung gehen alle Risiken und die Kosten der Lagerung zu Lasten des Auftraggebers.
Auch bei erfolgter Teillieferung geht das gesamte Risiko für diese auf den Auftrag über.

  1. ZAHLUNGSBEDINGUNGEN / VERZUG / FOLGEN
Die Zahlungen sind entsprechend der vereinbarten Zahlungsbedingungen per Überweisung zu leisten.
Sind keine gesonderten Zahlungsbedingungen ausgehandelt,
ist der Rechnungsbetrag innerhalb von 14 Tagen ab Rechnungsdatum ohne jeden Abzug zu bezahlen.
Wir sind Berechtigt Jede andere Zahlungsform z. B. Wechsel, Scheck oder Bar abzulehnen.
Skontoabzüge bedürfen einer gesonderten Vereinbarung.
Zahlungen des Auftraggebers gelten erst mit dem Zeitpunkt des Einganges auf unserem Geschäftskonto als geleistet.
Bei Zahlungsverzug des Auftraggebers ist der Auftragsnehmer berechtigt, nach seiner Wahl den Ersatz des tatsächlich entstandenen Schadens zu begehren oder Verzugszinsen in der Höhe von 9% über Basiszinssatz jährlich zu verrechnen.
Der Anspruch auf Mahn- und Inkassospesen bleibt insofern unberührt, besteht also darüber hinaus.(Siehe folgendes)
Der Auftraggeber verpflichtet sich im Fall des Verzuges, die dem Gläubiger entstehenden notwendigen Kosten zweckentsprechender außergerichtlicher Betreibungs- oder Einbringungsmaßnahmen insbesondere Mahn- und Inkassospesen zu ersetzen, soweit diese in einem angemessenen Verhältnis zur betriebenen Forderung stehen, wobei er sich im Speziellen verpflichtet die Vergütung des eingeschalteten Inkassoinstitutes zu ersetzen.
Sofern der Gläubiger das Mahnwesen selbst betreibt, verpflichtet sich der Schuldner, pro erfolgter Mahnung einen Beitrag von € 15,- sowie für die Evidenzhaltung des Schuldverhältnisses im Mahnwesen pro Quartal einen Betrag von € 8,- zu bezahlen.
Darüber hinaus ist dem Auftragnehmer jeder weitere Schaden, insbesondere auch der Schaden, der dadurch entsteht, dass infolge Nichtzahlung entsprechend höhere Zinsen auf allfälligen Kreditoren beim Auftragnehmer anfallen, unabhängig vom Verschulden am Zahlungsverzug zu ersetzen.

  1. STORNO
Will der Auftraggeber den Auftrag stornieren, so hat der Auftragnehmer das Recht, eine Stornogebühr von 30% der Auftragssumme, die sofort fällig ist, zu verlangen, wenn der Auftragnehmer nicht auf Erfüllung besteht.

  1. RÜCKTRITTSRECHT
Verkäufe werden unter der Voraussetzung der Kreditwürdigkeit und Zahlungsfähigkeit getätigt. Ergibt sich, dass diese Vorraussetzungen nicht vorhanden gewesen oder nicht mehr vorhanden sind , steht uns jederzeit das Recht zu, vom Auftrag, Verkauf zurückzutreten oder unsere Verkaufsbedingungen zu ändern.
Wir können auch dann, und zwar ohne Schadenersatzanspruch vom Vertrag zurücktreten, wenn Umstände eintreten, welche es ohne unser Verschulden unmöglich machen fristgerecht oder ordnungsgemäß zu liefern.

  1. RECHT / GERICHTSSTAND
Anwendbares Recht ist Österreichisches Recht unter Ausschluss seiner Verweisungsnormen. Gerichtsstand St. Johann im Pongau.
Erfüllungsort ist der Sitz des Auftragsnehmers.

  1. SONSTIGES
Der Auftraggeber ist verpflichtet, dem Auftragnehmer Änderungen seiner Wohn-- bzw. Geschäftsadresse sowie sein Geburtsdatum bekannt zu geben, solange das vertragsgegenständliche Rechtsgeschäft nicht beidseitig vollständig erfüllt ist. Wird die Mitteilung unterlassen, so gelten Erklärungen auch dann als zugegangen, falls sie an die zuletzt bekannt gegebene Adresse gesendet werden. Pläne, Skizzen oder sonstige technische Unterlagen bleiben wie Muster, Kataloge, Prospekte, Abbildungen dgl. stets unser geistiges Eigentum. Der Auftraggeber erhält daran keine wie immer gearteten Werknutzungs- oder Verwertungsrechte.
Glasdesign Schmid & Hettegger OG
Folien als Sichtschutz usw.
Ganzglastüren
Geländer
Trennwände
Fahrzeugbeschriftungen
Werbeobjekte